Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.10.1966

Geschäftszahl

2248/65

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nur in den Fällen berechtigt, kassatorisch vorzugehen, in denen zur Behebung von Mängeln der Sachverhaltsfeststellung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002248.X01