Verwaltungsgerichtshof
05.10.1966
2248/65
Die Berufungsbehörde ist nur in den Fällen berechtigt, kassatorisch vorzugehen, in denen zur Behebung von Mängeln der Sachverhaltsfeststellung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002248.X01