Verwaltungsgerichtshof
12.11.1968
2241/65
Die Bf (ÖBB) hat in 2 Beschwerden jeweils mehrere Bescheide angefochten. Die belangte Behörde (FLD) hat 2 Gegenschriften erstattet, in denen sie sich en bloc mit dem Beschwerdevorbringen befasste, verzeichnete jedoch für jeden angefochtenen Bescheid Schriftsatz- und Vorlageaufwand. Im Hinblick darauf, dass sie jedoch nur (zusammenfassende) 2 Gegenschriften erstattet und 2 mal Akten vorgelegt hat, wurde ihr auch nur der Schriftsatz- und Vorlagenaufwand auch nur zweimal zugesprochen.