Verwaltungsgerichtshof
29.06.1966
2231/65
Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG für die von der Gesellschaft als Dienstgeberin geschuldeten fällig gewordenen Beiträge (Den Ausführungen des Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass dieser RS auch für eine AG Geltung hat).