Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1966

Geschäftszahl

2231/65

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften nicht im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG für die von der Gesellschaft als Dienstgeberin geschuldeten fällig gewordenen Beiträge (Den Ausführungen des Erkenntnisses ist zu entnehmen, dass dieser RS auch für eine AG Geltung hat).