Verwaltungsgerichtshof
21.04.1966
2222/65
In einem Antrag "mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1955 und 1965 die Pauschalierung der Aufwandsätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bemessen". Darin kann jedoch eine dem Paragraph 59, Absatz 2, VwGG 1965 entsprechende Verzeichnung des Schriftsatzaufwandes nicht erblickt werden.