Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1966

Geschäftszahl

2222/65

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, dass die Behörde gehalten ist den Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung durch geeignete Erhebungen festzustellen, da die Tage des Postenlaufes in die Berufungsfrist nicht einzurechnen sind.