Verwaltungsgerichtshof
21.11.1966
2211/65
Ist ein geplanter Neubau so groß, dass nach dessen Errichtung auf dem Baugrundstück kein Raum mehr für die Errichtung eines weiteren Bauwerkes verbleibt, dann findet in bezug auf den einzuhaltenden Mindestabstand von der Nachbargrenze nicht Paragraph 63, (Entfernungsvorschrift für Nebengebäude), sondern Paragraph 74, Absatz eins, Anwendung.