Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1966

Geschäftszahl

2211/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1352/52 E 16. Juni 1953 RS 1

(Weiters: Bei der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 4, der BO f. Innsbruck handelt es sich nur um eine Entfernungsvorschrift für Nebengebäude).

Stammrechtssatz

Paragraph 46, Absatz 4, der Bauordnung für Innsbruck ist nur dann anwendbar, wenn in der Baulinie nicht in geschlossener Bauweise gebaut wird (Hinweis E 23.12.1909, Budw. Nr. 7104 A/1909; Zwischenräume zwischen Nachbarhäusern betreffend).