Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1966

Geschäftszahl

2211/65

Rechtssatz

Durch einen Keller, der unterhalb der Erdoberfläche auf gegen den Nachbarn freizuhaltendem Grund errichtet wird, werden subjektive öffentliche Interessen des Nachbarn nicht beeinträchtigt.