Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Geschäftszahl

2180/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2175/65 E 6. Dezember 1966 VwSlg 3539 F/1966; RS 5

Stammrechtssatz

Ist dem Abgabepflichtigen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles die Entrichtung der Abgabe (hier der MINERALÖLSTEUER) nicht zuzumuten, so kann er nach dem auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht rückwirkend zur Zahlung der Abgabe herangezogen werden. *

E 6.12.1966, 2175/65 #5 VwSlg 3539 F/1966