Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Geschäftszahl

2175/65

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2176/65

2180/65

2191/65

Rechtssatz

Ist dem Abgabepflichtigen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles die Entrichtung der Abgabe (hier der MINERALÖLSTEUER) nicht zuzumuten, so kann er nach dem auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht rückwirkend zur Zahlung der Abgabe herangezogen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002175.X05