Verwaltungsgerichtshof
06.12.1966
2175/65
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2176/65
2180/65
2191/65
Ist dem Abgabepflichtigen im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles die Entrichtung der Abgabe (hier der MINERALÖLSTEUER) nicht zuzumuten, so kann er nach dem auch im Abgabenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht rückwirkend zur Zahlung der Abgabe herangezogen werden.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002175.X05