Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1966

Geschäftszahl

2175/65

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2176/65

2180/65

2191/65

Rechtssatz

Ausführungen, denen zu entnehmen ist, daß bei Prüfung der Frage, ob das Mischen den ÜBERWIEGENDEN BETRIEBSGEGENSTAND bildet, von der GESAMTMENGE DER UMGESETZTEN PRODUKTE auszugehen und ein MENGENMÄSSIGER (ALSO GEWICHTMÄSSIGER) VERGLEICH vorzunehmen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1965002175.X01