Verwaltungsgerichtshof
06.12.1966
2175/65
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2176/65
2180/65
2191/65
Ausführungen, denen zu entnehmen ist, daß bei Prüfung der Frage, ob das Mischen den ÜBERWIEGENDEN BETRIEBSGEGENSTAND bildet, von der GESAMTMENGE DER UMGESETZTEN PRODUKTE auszugehen und ein MENGENMÄSSIGER (ALSO GEWICHTMÄSSIGER) VERGLEICH vorzunehmen ist.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002175.X01