Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1966

Geschäftszahl

2167/65

Rechtssatz

Legt die Berufungsbehörde den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde, so muß sie dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Stellungnahme nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1950 geben.