Verwaltungsgerichtshof
16.11.1966
2167/65
Ein zwischen dem Arbeitenden und dem Empfänger der Arbeitsleistung bestehende Verhältnis wird auch dann von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, wenn es nicht vertragsrechtlich fundiert ist, sondern nur in einem faktischen Zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht.