Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1966

Geschäftszahl

2167/65

Rechtssatz

Ein zwischen dem Arbeitenden und dem Empfänger der Arbeitsleistung bestehende Verhältnis wird auch dann von der Sozialversicherungspflicht erfaßt, wenn es nicht vertragsrechtlich fundiert ist, sondern nur in einem faktischen Zustande persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht.