Verwaltungsgerichtshof
15.03.1967
2136/65
Der Vertreter der belangten Behörde verzeichnete den Verhandlungsaufwand für 3 miteinander verbundene Beschwerden in einer Kostennote. (Hierin erfolgte der Anspruch für jeden Beschwerdefall jedoch getrennt!) Der in dieser Kostennote begehrte Verhandlungsaufwand wurde sodann zur Gänze (je dreimal S 400,-) zugesprochen. (Tatsächlich fand für diese 3 Beschwerdefälle wegen ihres Zusammenhanges nur 1 mündliche Verhandlung statt Jedoch erliegt in jedem Akt ein Protokoll!)