Verwaltungsgerichtshof
18.03.1966
2126/65
Die wirtschaftliche Freizügigkeit des Unternehmers in der Frage, welche Aufwendungen und in welcher Höhe er solche als wirtschaftlich notwendig ansieht, findet ihre Grenze dort, wo auf Grund des Sachverhalts freiwillige Zuwendungen aus familiären Gründen (insbesondere bei familienhafter Mitarbeit naher Angehöriger) in Betracht kommen (Hinweis E 9.11.1951, 338/50, VwSlg 495 F/1951).
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E 18.3.1966, 2126/65 #2 VwSlg 3434 F/1966
y4394;
yk6303