Verwaltungsgerichtshof
18.03.1966
2126/65
Es bleibt grundsätzlich dem Unternehmer überlassen, welche Aufwendungen und in welcher Höhe er solche als wirtschaftlich notwendig ansieht, insoweit ist es also dem Finanzamt in der Regel verwehrt, die Notwendigkeit und Angemessenheit von Betriebsausgaben zu überprüfen (Hinweis E 9.11.1951, Zl 338/50, VwSlg 495 F/1951).
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E 18.3.1966, 2126/65 #1 VwSlg 3434 F/1966
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