Die Deliktstypen nach § 20 Abs 1 und Abs 2 StVO verhalten sich nicht wie Gattung und Art, sodaß keine Gesetzeskonkurrenz in der Form der Spezialität.Die Deliktstypen nach Paragraph 20, Absatz eins und Absatz 2, StVO verhalten sich nicht wie Gattung und Art, sodaß keine Gesetzeskonkurrenz in der Form der Spezialität.