Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1966

Geschäftszahl

2114/65

Rechtssatz

Wenn es sich nicht um bloße Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung von außer Streit stehenden Tatsachen handelt, dann ist das Parteiengehör zu gewähren (Dienstrecht).