Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1966

Geschäftszahl

2037/65

Rechtssatz

Die auf Grund einer freiwilligen Erfolgshonorarvereinbarung zufällig gehäuft eingehenden Remunerationen können nicht als eine "zwangsläufige Zusammenballung von Bezügen" angesehen werden.