Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.06.1966

Geschäftszahl

1991/65

Rechtssatz

Wenn Paragraph 52, Absatz eins, VwGG 1965 das Ausmaß des Anspruches auf Aufwandersatz nach der Zahl der vor dem VwGH angefochtenen Bescheide bestimmt, so kann in diesem Zusammenhange unter einem Bescheid nur der Bescheidbegriff im formellen Sinne verstanden werden und fehlt für eine Zerlegung eines formell einheitlichen Bescheides in mehrere Teilbescheide in Sachen der Kostenersatzpflicht im Gesetze jeder Anhaltspunkt.