Verwaltungsgerichtshof
21.04.1966
1933/65
Bei Überlegungen, denen Fachwissen zugrunde liegen muss, ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht Sache der Behörde, über den Inhalt der Gutachten hinaus besondere Aussagen zu machen, sondern lediglich zu prüfen, ob die ihr zugegangenen gutächtlichen Äußerungen dem gestellten Thema gerecht werden und erkennbar keine inneren Widersprüche enthalten.