Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1966

Geschäftszahl

1933/65

Rechtssatz

Bei Überlegungen, denen Fachwissen zugrunde liegen muss, ist es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht Sache der Behörde, über den Inhalt der Gutachten hinaus besondere Aussagen zu machen, sondern lediglich zu prüfen, ob die ihr zugegangenen gutächtlichen Äußerungen dem gestellten Thema gerecht werden und erkennbar keine inneren Widersprüche enthalten.