Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1966

Geschäftszahl

1933/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1953/62 E 24. Oktober 1963 VwSlg 6128 A/1963 RS 2

Stammrechtssatz

Die Belange des Rundfunks und Fernsehens zählen nicht zu jenen öffentlichen Interessen, die nach Paragraph 17, des Niederösterreichischen Elektrizitätsgesetzes im Prüfungsverfahren wahrzunehmen sind.