Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1966

Geschäftszahl

1933/65

Rechtssatz

Enteignungsmaßnahmen zugunsten eines Stromversorgungsunternehmens dürfen über den vom Unternehmen gestellten Antrag nicht hinausgehen (Hier: Enteignungsmaßnahme auch gegen Rechtsnachfolger ausgesprochen).