Verwaltungsgerichtshof
24.06.1966
1928/65
Eine Gesetzeslücke darf nicht nur bei strafgerichtlichen Tatbeständen, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 nicht im Wege der Auslegung ausgefüllt werden (Hinweis E VfGH 11.10.1962, B 28/62, VwSlg 4280).