Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1966

Geschäftszahl

1928/65

Rechtssatz

Eine Gesetzeslücke darf nicht nur bei strafgerichtlichen Tatbeständen, sondern auch im Verwaltungsstrafrecht im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, VStG 1950 nicht im Wege der Auslegung ausgefüllt werden (Hinweis E VfGH 11.10.1962, B 28/62, VwSlg 4280).