Verwaltungsgerichtshof
24.06.1966
1928/65
Aus dem Tatbestand einer Blankettstrafnorm muß eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Hinweis E 15.3.1966, 1951/64).