Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1966

Geschäftszahl

1928/65

Rechtssatz

Aus dem Tatbestand einer Blankettstrafnorm muß eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein (Hinweis E 15.3.1966, 1951/64).