Verwaltungsgerichtshof
28.11.1966
1885/65
Der Schriftsatzaufwand der belangten Behörde ist ebenso wie der Vorlageaufwand nach Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,, mit festen Sätzen abgegolten, einerlei, ob die Gegenschrift bei einem einfach gearteten Sachverhalt und bei einer im wesentlichen eindeutigen Rechtslage kurz gefaßt sein kann oder ob sie, weil der Sachverhalt verwickelt ist oder die Rechtsfragen schwierig sind, umfänglicher gehalten werden muß.