Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1966

Geschäftszahl

1779/65

Rechtssatz

Der in Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgesehene Nachweis der Identität vermag das Notieren der Kennzeichennummer des am Verkehrsunfall beteiligten Unfallfahrzeugs nicht zu ersetzen.