Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.1966

Geschäftszahl

1749/65

Rechtssatz

Nur solche Ausgaben sind vom Einkommen nach Paragraph 13, Absatz eins, KOVG 1957 absetzbar, die auch tatsächlich ausgegeben werden oder von denen zumindest angenommen werden kann, dass sie in Zukunft verbraucht werden.