Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1966

Geschäftszahl

1716/65

Rechtssatz

Ein Antrag auf Ersatz eines Kilometergeldes für die Fahrt nach Wien und zurück mit einem Personenkraftwagen ist abzuweisen, weil nur der Ersatz der Fahrkosten in dem bei Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmittel notwendigen Ausmaß (1.Tarifklasse der Eisenbahnen) vorgesehen ist.