Verwaltungsgerichtshof
05.07.1967
1645/65
GRS wie 0034/66 E 15. Februar 1967 RS 3
Ein subjektives Gewerberecht schließt nicht auch die Berechtigung in sich ein, die zur Ausübung dieses Rechtes nötigen Einrichtungen, wie etwa Gebäude und sonstige Betriebsmittel, ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit ihres Bestandes nach nicht dem Gewerberecht angehörigen Rechtsnormen errichten und benützen zu dürfen.