Verwaltungsgerichtshof
15.09.1966
1636/65
GRS wie 1034/52 E 6. März 1953 VwSlg 2887 A/1953 RS 2
Der Tatbestand des Erschleichens (Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG) setzt auf Seiten der Behörde voraus, dass sie auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine solche Situation besteht, dass ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Parteiangaben noch weitere Erhebungen von Amts wegen zu pflegen.
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001636.X04