Verwaltungsgerichtshof
17.02.1966
1631/65
Wenn die belangte Behörde - ohne hiezu durch das Gesetz verhalten zu sein - gleichzeitig bei Gewährung des Parteiengehörs darauf hinweist, welchen gesetzlichen Straftatbestand sie bei ihrer Berufungsentscheidung "in Erwägung ziehe", so hat sie sich in keiner Weise dadurch in einer bestimmten Richtung hin gebunden.