Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1966

Geschäftszahl

1631/65

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde - ohne hiezu durch das Gesetz verhalten zu sein - gleichzeitig bei Gewährung des Parteiengehörs darauf hinweist, welchen gesetzlichen Straftatbestand sie bei ihrer Berufungsentscheidung "in Erwägung ziehe", so hat sie sich in keiner Weise dadurch in einer bestimmten Richtung hin gebunden.