Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1966

Geschäftszahl

1623/65

Rechtssatz

Kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes an den Bf für eine, übrigens vom VwGH nicht verlangte, schriftliche Äusserung zur Gegenschrift der belangten Behörde.