Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1966

Geschäftszahl

1562/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1810/50 E 27. Februar 1964 VwSlg 6255 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Zur Auslegung des Einkommensbegriffes des KOVG sind die Grundsätze des Einkommensteuerrechtes heranzuziehen, aber verschiedene, sich aus dem Zweck des KOVG ergebende Besonderheiten zu beachten.