Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1966

Geschäftszahl

1544/65

Rechtssatz

Ist eine Berufung bezüglich der Neubemessung einer Elternpaarrente anhängig und stirbt ein Anspruchsberechtigter, so ist die Berufungsbehörde berechtigt, sich beim Abspruch auf die Zeit bis zum Tode des Berechtigten zu beschränken.