Verwaltungsgerichtshof
28.04.1966
1544/65
Ist eine Berufung bezüglich der Neubemessung einer Elternpaarrente anhängig und stirbt ein Anspruchsberechtigter, so ist die Berufungsbehörde berechtigt, sich beim Abspruch auf die Zeit bis zum Tode des Berechtigten zu beschränken.