Verwaltungsgerichtshof
08.02.1966
1489/65
Nach Zurückweisung einer Berufung (in einer Gewerbestrafsache) als unzulässig steht die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag der Behörde erster Instanz zu (Hinweis E 3.12.1953, 2186/52, VwSlg 3225 A/1953).