Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1966

Geschäftszahl

1480/65

Rechtssatz

Die Abheilung eines Leidens, das Dienstbeschädigung war, kann durch das Unterbleiben seiner spruchmäßigen Anführung als Dienstbeschädigung Ausdruck finden.