Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1966

Geschäftszahl

1445/65

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Kostenbestimmungen des VwGG 1965 kann nicht mehr gesagt werden, eine Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung werde durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache rechtsunerheblich (Hinweis E 12.9.1960, 1389/60).