Verwaltungsgerichtshof
01.12.1966
1301/65
Wenn in einem auf einem Bahnhof nach außen hin als "Tabaktrafik" und mit dem Namen des Trafikanten bezeichneten Verkaufslokal der gemeinsame Verschleiß von Büchern, Zeitschriften und dgl stattfindet, so ist beim Vertrieb der letztgenannten Waren vom Standpunkt des Umsatzsteuerrechtes kein Agenturverhältnis anzunehmen. Das Vorliegen eines Agenturverhältnisses ist auch dann zu verneinen, wenn sich der Unternehmer (Trafikant) vertraglich verpflichtet hat, die Druckschriften nur von einer bestimmten Buchhandlung zu beziehen und an der Schaufläche des Verkaufslokales ein Hinweisschild über die Ausschließlichkeit des Vertriebes der Druckschriften für die Buchhandlung angebracht ist (Hinweis E 17.9.1962, 553/59 VwSlg 2698 F/1962, E 1.7.1964, 1957/62, E 13.11.1964, 2041/62, E 16.12.1964, 504/63).