Verwaltungsgerichtshof
01.12.1966
1301/65
Nach dem Einlangen einer Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken bei der Abgabenbehörde erster Instanz können auch Berufungsentscheidungen rechtswirksam nur mehr an die bevollmächtigte Person zugestellt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Berufungssenat im Zeitpunkt der Entscheidung von der Bevollmächtigung noch keine Kenntnis hatte.
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E 1.12.1966, 1301/65 #1 VwSlg 3537 F/1966;
y12829;
yk13300