Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1965

Geschäftszahl

1185/65

Rechtssatz

Von einer "Berührung" eines öffentlichen Gewässers im Sinne des Paragraph 127, Absatz eins, WRG 1959 kann bei einer Einleitung in eine Kanalisationsanlage nur dann die Rede sein, wenn sich die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 32, Absatz 4, deshalb ergibt, weil diese Bewilligungsfreiheit zu statuieren und deshalb eine Bewilligung zur Einleitung der Abwässer in den Vorfluter erforderlich ist.