Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.1967

Geschäftszahl

1166/65

Rechtssatz

Aus Paragraph 6, Absatz eins, der Kirchenbeitragsverordnung, Gesetzblatt für das Land Österreich Nr 718 aus 1939,, und aus der damit übereinstimmenden Bestimmung des Absatz 2, des Zusatzprotokolles zu Artikel römisch elf, Paragraph eins, des Konkordates 1934 geht hervor, dass Streitigkeiten über Leistungen, welche auf Grund eines Patronates angesprochen werden, von den Behörden der staatlichen Kultusverwaltung im instanzmäßigen Verfahren zu entscheiden sind. Sofern in solchen Fällen der Bestand des Patronates selbst bestritten wird und darüber noch keine rechtskräftige kirchenbehördliche Entscheidung vorliegt, können die staatlichen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen ein Provisorium anordnen. Daraus erhellt, dass die staatlichen Verwaltungsbehörden über solche Leistungsstreitigkeiten endgültig erst dann entscheiden können, wenn eine kirchenbehördliche Entscheidung iSd Absatz eins, des Zusatzprotokolles zu Artikel römisch elf, Paragraph eins, des Konkordates 1934 vorliegt.