Verwaltungsgerichtshof
28.01.1966
1140/65
GRS wie 0910/58 E 6. Mai 1960 RS 1
Nur ein ursächlicher, nicht aber schon ein zeitlicher Zusammenhang kann nach Paragraph 4, Absatz eins, KOVG zur Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung führen.