Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Geschäftszahl

1140/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0910/58 E 6. Mai 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Nur ein ursächlicher, nicht aber schon ein zeitlicher Zusammenhang kann nach Paragraph 4, Absatz eins, KOVG zur Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung führen.