Verwaltungsgerichtshof
06.10.1966
0955/65
Hat der Bescheid, mit dem die Einstufung eines Beschädigten als Schwerbeschädigter abgelehnt wurde, seine Rechtskraftwirkung ab 1.1.1950 verloren und ist über einen Anspruch auf Witwenbeihilfe zu entscheiden, so ist die Schwerbeschädigteneigenschaft des Verstorbenen im Zeitpunkt seines Todes nach dem Gesetz (nicht nach dem Bescheid) zu prüfen.