Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1966

Geschäftszahl

0933/65

Rechtssatz

Die öffentliche Ordnung wurde durch ein Verhalten schon dadurch gestört, daß der Mißhandelte dies Verhalten als Ärgernis empfand (der Vorfall spielte sich in einem Gasthaus ab).