Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Geschäftszahl

0879/65

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1510/63 E 8. Mai 1964 VwSlg 6336 A/1964 RS 2

Stammrechtssatz

Ausgaben für Grundsteuer und Feuerversicherung, die für ein Einfamilienhaus zu zahlen sind, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind daher bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, KOVG 1957 nicht abzusetzen.