Verwaltungsgerichtshof
24.09.1965
0879/65
GRS wie 1510/63 E 8. Mai 1964 VwSlg 6336 A/1964 RS 2
Ausgaben für Grundsteuer und Feuerversicherung, die für ein Einfamilienhaus zu zahlen sind, gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind daher bei der Einkommensermittlung nach Paragraph 13, KOVG 1957 nicht abzusetzen.