Verwaltungsgerichtshof
09.02.1967
0864/65
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung einer Vermögenschaft in ihrem dermaligen Status und an der Sicherstellung dieses Zustandes kann sich in Fällen der in Litera f, des Paragraph 2, Absatz eins, des Verwaltergesetzes 1952 geschilderten Art offenkundig nur in dem von Staats wegen verfolgten Bestreben dokumentieren, den durch konfiskatorische Maßnahmen benachteiligten österreichischen Staatsbürgern im Verhandlungsweg einen Ausgleich zu verschaffen und hiezu bezüglich des im Inlande gelegenen Vermögens der Angehörigen des betreffenden Staates die Verfügungsmacht dieser Ausländer bis zum Eintritt eines solchen Ausgleiches vorläufig außer Wirksamkeit zu setzen.