Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1967

Geschäftszahl

0864/65

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, des Verwaltergesetzes 1952 verlangt nach ihrem klaren Wortlaute nicht, daß sich die konfiskatorische Maßnahme auf sämtliche in den betroffenen Staaten befindliche Vermögenswerte österreichischer Staatsbürger erstreckt.