Verwaltungsgerichtshof
09.02.1967
0864/65
Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, des Verwaltergesetzes 1952 verlangt nach ihrem klaren Wortlaute nicht, daß sich die konfiskatorische Maßnahme auf sämtliche in den betroffenen Staaten befindliche Vermögenswerte österreichischer Staatsbürger erstreckt.