Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Geschäftszahl

0863/65

Rechtssatz

Wurde dem Bfr kein Antrag auf Aufwandersatz gestellt, so bestand kein diesbezüglicher Anspruch für ihn und kann auch kein Abspruch hierüber erfolgen.