Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1965

Geschäftszahl

0860/65

Rechtssatz

Weder ein regelmäßiges Betreten von Straßen noch ein gelegentliches Verlassen der Wohnung (etwa zum Aufsuchen eines Arztes) gehört zu den lebenswichtigen Verrichtungen.